Sie haben ein kleines Unter-
nehmen mit Hauptsitz in Bayern und wollen gemeinsam mit einem Entwicklungspartner neue, marktrelevante Produkte und Verfahren realisieren?

Dann haben Sie die Chance auf einen Innovationsgutschein des Bayerischen Wirtschafts-
ministeriums!
 
Oder fordern Sie Infomaterial zum Innovationsgutschein an.
 

Förderbedingungen

Was wird gefördert?

Innovationsgutscheine sollen die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen bzw. eine wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen unterstützen.

Wer wird gefördert?

Antragberechtigt sind kleine Unternehmen und Handwerksbetriebe der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe, die ihren Sitz in Bayern haben. Ferner Existenzgründerinnen und -gründer, die in Bayern gründen werden. Die Unternehmensgründung muss spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung formal erfolgt sein.

Als kleine Unternehmen gelten Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und einem Vorjahresumsatz bzw. einer Vorjahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. €  (einschließlich aller verbundenen Unternehmen). Verbunden sind u. a. Unternehmen, die zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen. Ein Unternehmen ist nicht förderfähig, wenn 25% oder mehr des Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden, davon ausgenommen sind bestimmte öffentlichen Anteilseigner, wie z.B. staatliche Beteiligungsgesellschaften.

Es gilt die Definition von kleinen Unternehmen der EU im Sinne von Anhang I der AGFVO.

Wie wird gefördert?

Innovationsgutscheine werden mit einer Förderhöhe von maximal 7.500,00 € gewährt. Die Förderung deckt bis max. 50% der Ausgaben ab, die dem Unternehmen von der beauftragten Forschungs- und Entwicklungseinrichtung in Rechnung gestellt werden. Zum Erhalt der Höchstfördersumme müssen demnach mindestens 15.000,00 € an förderfähigen Ausgaben nachgewiesen werden.

Soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, kann auch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als zuwendungsfähig anerkannt werden.

Folgende Tätigkeiten können gefördert werden:

  • Umsetzungsorientierte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Sinne von technischer Unterstützung und Technologietransferdiensten, die darauf ausgerichtet sind, innovative Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen bis zur Markt- bzw. Fertigungsreife auszugestalten, z.B. Konstruktionsleistungen, Service Engineering, Prototypenbau, Design, Produkttests zur Qualitätssicherung, Umweltverträglichkeit (Innovationsberatungsdienste gemäß Art. 36 Abs. 6 Buchstabe a AGFVO).
  • Wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder einer Verfahrensinnovation, im Sinne von Marktforschung wie z.B. Technologie- und Marktrecherchen, Machbarkeitsstudien, Werkstoffstudien, Designstudien, Studien zur Fertigungstechnik, aber auch im Marktzugang, z.B. in Distribution und Vertrieb (Innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Art. 36 Abs. 6 Buchstabe b AGFVO).

Zuschussfähige Ausgaben sind:

Leistungen externer, von der Bayern Innovativ GmbH akzeptierter Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen in den oben beschriebenen Tätigkeitsbereichen

Nicht gefördert werden insbesondere:

  • Klassische Unternehmensberatungen (z.B. Strategieberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung) und Unternehmercoachings,
  • Outsourcing von FuT-Tätigkeiten, die in der Regel betriebsintern verrichtet werden
  • Entsendung von Forschungspersonal ins Unternehmen
  • Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software,
  • Studentische und wissenschaftliche Arbeiten, die Gegenstand der Prüfungsleistungen sind sowie studentische Projekte im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildungseinheit (Seminar, Kurs, etc.),
  • Betriebsinterner Aufwand, z.B. interne Personal-, Sach- und Reisekosten
  • Gebühren und Beratungshonorare im Rahmen der Sicherung von Schutzrechten,
  • Aufwendungen für laufenden Vertrieb und Werbung.

Mehrfachförderung:

Während der 3-jährigen Pilotphase können pro Antragsteller insgesamt maximal drei Innovationsgutscheine beantragt werden.
Die Innovationsgutscheine können für ein innovatives Vorhaben oder für mehrere verschiedene Vorhaben (in diesem Fall bitte entsprechend mehrere Anträge ausfüllen) gleichzeitig oder nacheinander beantragt werden. Jedes Vorhaben muss in sich abgeschlossen sein.

Konsultierbare Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen:

Als konsultierbare Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gelten öffentliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung, wie z.B. Universitäten, Hochschulen und Fraunhofer-Gesellschaft, sowie privatwirtschaftliche Anbieter von Entwicklungsdienstleistungen.

Es können sowohl nationale als auch internationale Anbieter in Anspruch genommen werden. Institute und Unternehmen mit eindeutigem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensberatung (über 50% des Geschäftsumsatzes) werden nicht anerkannt.

Ein Innovationsausschuss empfiehlt in Grenzfällen über Akzeptanz und Ausschluss von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen.

Konditionen

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.